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Tipp für Webmaster: mehrere (Sub)-Domains auf
einen Web-Space-Account leiten
U.a. abhängig von der jeweiligen Web-Server-Software
gibt es unbedingt mehrere Möglichkeiten, verschiedene Domains bzw. Sub-Domains auf
unterschiedliche HTML-Dokumente respektive Verzeichnisse zu leiten. Nicht immer erlauben
aber die Administratoren aus Sicherheitsgründen den Zugriff auf die entsprechenden
Konfigurationsdateien. Dann hilft möglicherweise ein CGI-Skript,
das in dem Hauptverzeichnis des Web-Servers zu plazieren wäre und beispielsweise den
Namen index.cgi hat (die ursprüngliche index.html bzw. index.htm
muß ggfls umbenannt werden) - Beispiel:
#!/usr/bin/perl
$url="";
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'www.glossar.de') {$url = "glossar/index.htm"}
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'http://www.glossar.de') {$url = "glossar/index.htm"}
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'glossar.de') {$url = "glossar/index.htm"}
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'http://glossar.de') {$url = "glossar/index.htm"}
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'www.aecweb.de') {$url = "aecweb.htm"}
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'http://www.aecweb.de') {$url = "aecweb.htm"}
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'aecweb.de') {$url = "aecweb.htm"}
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'http://aecweb.de') {$url = "aecweb.htm"}
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'hoax.glossar.de') {$url = "glossar/z_hoax.htm"}
if($ENV{'HTTP_HOST'} eq 'http://hoax.glossar.de') {$url = "glossar/z_hoax.htm"}
if($url eq "") {$url="aecweb.htm"} # Ziel für alle anderen URLs
geleitet
#################################################################
print "Location: $url\n";
print "Content-Type: text/html\n\n";
print
"<HTML><HEAD><TITLE>$ENV{'HTTP_HOST'}</TITLE></HEAD><BODY>\n";
print "<A HREF=\"$url\">Click here to enter our
site</A>\n";
print "</BODY></HTML>";
... soweit das Beispiel. Gegebenenfalls ist die erste Zeile
anzupassen; dazu orientiert man sich einfach an einem anderen, bereits lauffähigen Skript
im cgi-bin-Verzeichnis. Außerdem müssen auf einem UNIX-Server noch die Rechte für das
Skript eingestellt werden - und zwar mit "chmod 755". Und es ist daran zu denken, den
Text im UNIX-Format abzuspeichern (NOTETAB
kann das beispielsweise über "Documents" >> "Properties".)
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Studie: Bedeutung von Medien-Schlagworten
im Bezug auf Domainnamen
(Meldung
von Nicit vom 20.8 2002)
Ob Überschwemmung, Luderliga oder Bonusmeilen: Wann immer Schlagworte
durch die Medien geistern, sind die Domainspekulanten nicht weit. Eine
Studie liefert erstmals konkrete Zahlen über den Zusammenhang zwischen
Medienworten und Domainnamen. Die 'Spendenaffaere' und das 'TV-Duell'
sollen verkauft werden. Die 'Luderliga' gibt es nur im Paket mit
'Mistluder' und 'Promiluder'. Die 'Pisastudie' öffnet die Pforten der
Privatschule und auf dem 'Kreuzzug' warten 'die geilen Sexschlampen vor
ihren Live-Cams' auf Besucher. Wie eine Untersuchung der Domainbörse
Nicit ergeben hat,
werden immer schneller aktuelle Medienschlagwörter in allen Varianten
als Domainnamen registriert. 24 Stunden beträgt mittlerweile die
Zeitspanne zwischen Erstverwendung in den Medien und
Domainregistrierung. Die Domains werden zumeist mit der Intention und
der Hoffnung registriert, ein neues Trendwort zu erwischen, bei dem es
hohe Zugriffszahlen gibt. Die Domainjäger bieten dann die Domains zum
schnellen Weiterkauf an oder nutzen die vielen Zugriffe der Domains per
Weiterleitung für Ihre eigenen Websites. Zwei Drittel aller
Trendwörter waren kurz nach der Erstverwendung belegt, so die
Nicit-Untersuchung von 139 Schlagwörter-Domains. Dabei werden in der
Regel nach wie vor alle möglichen Schreibweisen und Top-Level-Domains
belegt. Auch die noch relativ neue .Info-Adresse erfreut sich bei den
Domainfans hoher Beliebtheit. Über Domainverkäufe gibt es keine genauen
Zahlen, jedoch lassen Domainweiterleitungen wie riester-rente.de auf das
Postbank Rentenkonto und von dasistgutso.de auf die Berliner SPD solche
Vermutungen zu. Der grösste Anteil der untersuchten Domains befindet
sich wohl noch in Spekulantenhänden. Auch die aktuellen Ereignisse
sind domainrelevant: Während Hochwasser.de allerdings schon seit über
zwei Jahren von einer Bürgerinitiative in einer hochwassergefährdeten
Kölner Umlandgemeinde benutzt wird (wo der Rhein bekanntlich regelmässig
zu Besuch vorbei kommt), ist Hochwasserkatastrophe.de erst jetzt
reserviert.
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Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu
Domain-Namen
Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"
(Bundesgerichtshofs-Meldung
vom 23.11 2001)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.11.2001 in einem Grundsatzurteil
entschieden, daß auch die private Verwendung einer Internet-Adresse zu einer Verletzung
des Namensrechts eines gleichnamigen Unternehmens führen kann.
Die Klägerin ist die Deutsche Shell GmbH. Sie ist ein Tochterunternehmen des weltweit
bekannten Mineralölunternehmens Shell. Als die Deutsche Shell im Mai 1996 die
Internet-Adresse "shell.de" für sich registrieren wollte, erfuhr sie, daß
dieser Domain-Name kurz zuvor bereits für ein Unternehmen reserviert worden war, das eine
Vielzahl von Namen hatte registrieren lassen, um sie später dem Namensträger anzubieten.
Als sich die Deutsche Shell auf ein solches Geschäft nicht einlassen wollte, übertrug
dieses Unternehmen die Internet-Adresse "shell.de" auf den Beklagten, der mit
bürgerlichem Namen Andreas Shell heißt. Dieser richtete unter dieser Adresse zunächst
eine in den Farben rot und gelb gehaltene Homepage seines nebenberuflich betriebenen
Übersetzungs- und Pressebüros ein.
Daraufhin erhob die Deutsche Shell Klage gegen Andreas Shell: Dem Beklagten solle die
Verwendung des Domain-Namens "shell.de" untersagt werden; außerdem solle er
verurteilt werden, diese Internet-Adresse auf sie zu überschreiben. Im Laufe des
Prozesses verpflichtete sich der Beklagte, den Domain-Namen nicht mehr für geschäftliche
Zwecke zu verwenden, und änderte seine Homepage entsprechend.
Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht München hatte die Klägerin Erfolg. Die
Gerichte waren der Ansicht, der Beklagte verletze durch die Verwendung der
Internet-Adresse "shell.de" das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht der
Klägerin. Aufgrund der überragenden Bekanntheit und Berühmtheit des Namens und der
Marke "Shell" erwarte derjenige, der die Internet-Adresse "shell.de"
anwähle, die Homepage der Klägerin und nicht die Homepage einer ihm unbekannten Person
mit dem Familiennamen Shell. Die Klägerin habe ein schutzwürdiges geschäftliches
Interesse daran, daß diejenigen, die mit ihr Kontakt aufnehmen wollten, nicht auf der
Homepage der Beklagten landeten. Auch die Allgemeinheit sei daran interessiert, nicht auf
eine falsche Fährte gesetzt zu werden. Dem Beklagten sei es eher zuzumuten, sich von der
Klägerin abzugrenzen als umgekehrt.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung im wesentlichen gebilligt und der
Klägerin einen Unterlassungsanspruch zuerkannt. Auch in der privaten Verwendung der
Internet-Adresse "shell.de" sei eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin
zu sehen. Da ein Domain-Name nur einmal vergeben werden könne und der Beklagte Inhaber
der Internet-Adresse "shell.de" sei, sei der Klägerin die Möglichkeit
genommen, den interessierten Internet-Nutzer auf einfache Weise über ihr Unternehmen zu
informieren. Ein erheblicher Teil des Publikums suche in der Weise Informationen im
Internet, daß der Name des gesuchten Unternehmens als Internet-Adresse eingegeben werde.
Allerdings könne es dem Beklagten als Träger des Namens Shell grundsätzlich nicht
verwehrt werden, seinen eigenen Namen für einen Internet-Auftritt zu verwenden. Kämen
mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, so
seien deren Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei gelte in erster Linie das
Gerechtigkeitsprinzip der Priorität, also der Grundsatz "wer zuerst kommt, mahlt
zuerst". Dem müsse sich bei einem Streit von zwei Gleichnamigen
grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger unterwerfen. Ein Vorrang geschäftlicher
vor privaten Interessen sei ebenfalls nicht anzuerkennen.
Der Bundesgerichtshof war allerdings der Ansicht, daß die Interessen der Parteien im
Streitfall von derart unterschiedlichem Gewicht seien, daß es ausnahmsweise nicht bei der
Anwendung der Prioritätsregel bleiben könne. Die zwischen Gleichnamigen geschuldete
Rücksichtnahme gebiete es, daß der Beklagte für seinen Domain-Namen einen Zusatz
wähle, um zu vermeiden, daß eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot des
Unternehmens Shell interessierten, seine Homepage aufriefen. Auf der einen Seite stehe die
mit einer überragenden Bekanntheit ausgestattete Marke "Shell". Ein
Internet-Nutzer, der in der Adreßzeile "www.shell.de" eingebe, erwarte den
Internet-Auftritt der Klägerin. Der heterogene Kreis der am Internet-Angebot der
Klägerin interessierten Kunden könne auch nicht auf einfache Weise darüber informiert
werden, daß ihr Internet-Auftritt unter einem anderen Domain-Namen als
"shell.de" zu finden sei. Auf der anderen Seite erwarteten Freunde des Beklagten
und seiner Familie kaum von sich aus, die private Homepage der Familie Shell unter
"shell.de" aufrufen zu können. Als ein homogener Benutzerkreis könnten sie
auch leicht über eine Änderung des Domain-Namens informiert werden.
Soweit die Deutsche Shell allerdings die Übertragung der Internet-Adresse
"shell.de" auf sich verlangt hatte, hat der Bundesgerichtshof die Klage
abgewiesen. Die Klägerin könne nur den Verzicht des Beklagten auf die Adresse
"shell.de", nicht aber die Übertragung auf sich beanspruchen. Auch wenn dies im
konkreten Fall keine Rolle spiele, könne einem Dritten ein gleich gutes oder ein noch
besseres Recht zustehen. Deshalb sei ein Anspruch auf Übertragung des Domain-Namens
generell abzulehnen.
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Doppeltes Domain-Jubiläum: 15 Jahre .de
und 5 Millionen Namen
(DENIC-Meldung
5./8.11.2001)
Die DE-Domains haben Geburtstag: Vor genau 15 Jahren, am 5. November 1986, wurde der
Datensatz für die .de-TLD in der IANA-Datenbank
angelegt und ist seither in den Root Servern des Domain Name Systems
verfügbar. Ab diesem Zeitpunkt konnten Domains unterhalb des Länderkürzels .de
registriert und allgemein genutzt werden. Von dieser Möglichkeit haben in den letzten 15
Jahren die deutschen Internetnutzer regen Gebrauch gemacht: Am Mittwoch, den 7. November
2001, wurde mit sonja-und-shawn.de die 5-millionste DE-Domain registriert. Domaininhaber
ist ein 27-Jähriger aus Herbrechtingen in der Nähe von Ulm. Mit 5 Millionen
Domains ist .de inzwischen das größte Länderkürzel weltweit.
Der Anstieg der Domainnamen verlief in den vergangenen 15 Jahren allerdings alles
andere als gleichmäßig. In den ersten Jahren, als das Internet noch stark auf den
universitären Bereich beschränkt war, wuchs die Zahl nur langsam. So existierten nur
etwa tausend DE-Domains, als die Domainverwaltung 1994 als Drittmittelprojekt an die
Universität Karlsruhe überging. Vorher hatten Mitarbeiter des Rechenzentrums der
Universität Dortmund unter der Bezeichnung DENIC einen Nameserverdienst auf freiwilliger
Basis betrieben.
- 1994 waren lediglich 1.000 Domains vergeben, meist an Forschungseinrichtungen und die
Computerbranche.
- Anfang 1997, nach Gründung der DENIC eG durch die deutschen Internet Service Provider,
waren etwa 50.000 Domainnamen registriert.
- März/April 1999 waren es 500.000,
- Anfang Oktober 1999 bereits eine Million Domainnamen,
- und am 3. April 2000 registrierte die zentrale deutsche Registrierungsstelle, die DENIC eG in Frankfurt, die zweimillionste de-Domain.
- Im Februar 2001 wurde die 4 Millionste Domain angemeldet.
Zur Zeit kommen monatlich zwischen 80.000 und 90.000 Namen hinzu, umgerechnet also etwa
zwei Stück pro Minute. (Anfang 2001 wurden laut früherer DENIC-Meldung sogar etwa alle
10 Sekunden neue .de-Domains angemeldet).
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Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Domain-Namen
(Meldung des Bundesgerichtshof vom 18.5.2001)
Der unter anderem für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat gestern in zwei Grundsatzurteilen Streitfragen über die Vergabe
und Verwendung von Domain-Namen entschieden.
I. Maßstäbe für Prüfungspflicht der DENIC festgelegt
Entscheidung im Streit um "ambiente.de"
In dem ersten Fall hatte sich die Messe Frankfurt AG, die unter der Bezeichnung
"Ambiente" eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie
Geschenkideen veranstaltet und Inhaberin der Marke "Messe Frankfurt Ambiente"
ist, dagegen gewandt, daß sich ein Privatmann den Domain-Namen "ambiente.de"
hatte registrieren lassen. Dieser Dritte hatte sich zwar bereit erklärt, diesen
Domain-Namen nicht mehr zu benutzen, war aber zu einer Löschung der Registrierung nicht
bereit. Darauf verklagte die Messe Frankfurt die DENIC, die Genossenschaft von
Internet-Providern, von der die mit ".de" endenden Domain-Namen vergeben werden.
Ziel der Klage war es, die Registrierung von "ambiente.de" aufzuheben und diese
Bezeichnung für die Klägerin zu registrieren. Zwar sei nichts dagegen einzuwenden, daß
DENIC den Domain-Namen "ambiente.de" registriert habe. Nachdem die DENIC
inzwischen aber von den bestehenden älteren Rechten an der Bezeichnung
"ambiente" wisse, sei sie verpflichtet, die ursprüngliche Registrierung
aufzuheben und den Domain-Namen nunmehr für die Klägerin zu registrieren.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht
Frankfurt hatte dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof
hat diese Entscheidung bestätigt und klargestellt, daß die DENIC, die die Aufgabe der
Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen mit verhältnismäßig
geringem Aufwand erledigt, grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, bei der
Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.
Aber auch wenn sie auf ein angeblich besseres Recht hingewiesen wird, kann die DENIC
so der BGH den Anspruchsteller im allgemeinen auf den Inhaber des
beanstandeten Domain-Namens verweisen, mit dem notfalls gerichtlich zu
klären ist, wer die besseren Rechte an der Bezeichnung hat. Nur wenn der Rechtsverstoß
offenkundig und für die DENIC ohne weiteres festzustellen sei, müsse sie die
beanstandete Registrierung ohne weiteres aufheben. In anderen Fällen brauche sie erst
tätig zu werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine entsprechende Vereinbarung
mit dem Inhaber der Registrierung die bessere Rechtsposition des Anspruchstellers
bestätigt.
Im konkreten Fall war zwischen dem Inhaber der Registrierung "ambiente.de"
und der Messe Frankfurt AG streitig, ob aufgrund der Erklärung des Inhabers von
"ambiente.de", diesen Namen nicht mehr zu benutzen, ein entsprechender Vertrag
zustande gekommen war. Ob der Messe Frankfurt AG bessere Rechte zustanden, war so
der BGH für die DENIC nicht offenkundig.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2001
I ZR 251/99
II. Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen zugelassen
Entscheidung im Streit um "Mitwohnzentrale.de"
Im zweiten Fall hatte sich der beklagte Verband, in dem unter anderem 25 deutsche
Mitwohnzentralen organisiert sind, den Domain-Namen "Mitwohnzentrale.de"
registrieren lassen. Auf der Homepage sind die Mitglieder nach Städten geordnet mit
Telefon- und Faxnummern sowie mit E-Mail-Adressen aufgeführt. Dagegen wandte sich ein
konkurrierender Verband, in dem 40 Mitwohnzentralen organisiert sind und der im Internet
unter "HomeCompany.de" auftritt. Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen
so dieser klagende Verband seien im Internet freizuhalten. Der Begriff
"Mitwohnzentrale" habe sich als übliche Branchenbezeichnung für die
Kurzzeitvermietung von Wohnraum durchgesetzt und dürfe nicht von einem Wettbewerber
monopolisiert werden. Außerdem sei die Bezeichnung "Mitwohnzentrale.de"
irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, man finde dort das Angebot sämtlicher
Mitwohnzentralen.
Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatte der Kläger Erfolg. Der
beklagte Verband wurde verurteilt, die Verwendung des Domain-Namens
"Mitwohnzentrale.de" ohne unterscheidende Zusätze zu unterlassen. Das OLG
Hamburg stellte sich auf den Standpunkt, die Verwendung von Gattungsbezeichnungen als
Domain-Namen sei unlauter und daher generell nach § 1 UWG verboten. Der Beklagte fange
mit seinem Domain-Namen den Teil der Interessenten ab, die durch Eingabe eines
Gattungsbegriffs als Internet-Adresse nach Angeboten suchten. Diese Kunden gelangten
zufällig auf die Homepage der Beklagten mit der Folge, daß nach anderen Wettbewerbern
aus Bequemlichkeit nicht mehr gesucht werde und ein Leistungsvergleich unterbleibe. Dies
führe zu einer erheblichen Kanalisierung der Kundenströme in Richtung auf die Homepage
der Beklagten und könne eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge
haben.
Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Vielmehr hat er mit seiner Entscheidung
die verbreitete Übung, Gattungsbegriffe als Internet-Adresse zu verwenden, als
rechtmäßig anerkannt. Das beanstandete Verhalten paßt so der BGH in keine
der Fallgruppen, die die Rechtsprechung zur Konkretisierung des Verbots von
"Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen" (§ 1 UWG) entwickelt hat,
und gibt auch keinen Anlaß zur Bildung einer neuen Fallgruppe. Allein mit dem Argument
einer Kanalisierung der Kundenströme lasse sich eine Wettbewerbswidrigkeit nicht
begründen. Ein Abfangen von Kunden sei nur dann unlauter, wenn sich der Werbende
gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung
des Kaufentschlusses aufzudrängen. So verhalte es sich hier aber nicht. Denn mit der
Verwendung des Gattungsbegriffs habe der Beklagte nur einen sich bietenden Vorteil
genutzt, ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits dem Mitbewerber zuzurechnende Kunden
einzuwirken. Das vom OLG Hamburg herangezogene Freihaltebedürfnis Gattungsbegriffe
dürfen nicht als Marke eingetragen werden sei hier nicht berührt. Denn die
Internetadresse des Beklagten führe anders als die Marke nicht zu einem
Ausschließlichkeitsrecht. Der Kläger und andere Wettbewerber seien nicht gehindert, in
ihrer Werbung oder in ihrem Namen den Begriff "Mitwohnzentrale" zu verwenden.
Schließlich liege abgesehen von einer möglichen Irreführung auch keine
unsachliche Beeinflussung der Internet-Nutzer vor. Ein Verbraucher, der den Einsatz von
Suchmaschinen als lästig empfinde und statt dessen direkt einen Gattungsbegriff als
Internet-Adresse eingebe, sei sich im allgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode,
insbesondere über die Zufälligkeit des gefundenen Ergebnisses, im klaren.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, daß die Zulässigkeit der Verwendung
von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen auch Grenzen habe. Zum einen könne sie
mißbräuchlich sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter einer
Top-Level-Domain (hier ".de") nutzt, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen
oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum
anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein. Dieser
zweite Gesichtspunkt führte hier dazu, daß die Sache an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen wurde. Der Kläger hatte nämlich auch beanstandet, daß die Verbraucher
durch die Internet-Adresse des Beklagten irregeführt würden, weil der Eindruck entstehe,
es handele sich beim Beklagten um den einzigen oder doch um den maßgeblichen Verband von
Mitwohnzentralen. Das OLG muß nun diesem Vorwurf der unzutreffenden
Alleinstellungbehauptung nachgehen. Sollte es eine Irreführung bejahen, wäre dem
Beklagten zum Beispiel aufzugeben, "Mitwohnzentrale.de" nur zu benutzen, wenn
auf der Homepage darauf hingewiesen wird, daß es noch andere Verbände von
Mitwohnzentralen gibt.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2001
I ZR 216/99
Karlsruhe, den 18. Mai 2001
siehe auch: Abmahnwelle bei
Domains mit Gattungsnamen befürchtet (Meldung der c't vom 22.12.1999)
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Hälfte der ".de-Domains" sind ungenutzt
Stichprobe aus dem Januar 2000 für eine Diplomarbeit zeigt Missverhältnis
(Meldung von ZDNet vom 27.Oktober 2000)
Tim Schumacher schreibt an der Uni Köln eine Diplomarbeit zum Thema Preisbildung beim
Domainhandel und hat in einer Stichprobe herausgefunden: 55 Prozent aller in der ersten
Januarwoche 2000 registrierten ".de"-Domains sind entweder nicht konnektiert,
zeigen auf die Provider-Standardseite oder sind seit Monaten "under
construction".
Von den Sites mit Inhalt werden 13 Prozent von Privatleuten genutzt, 20 Prozent dienen
als Firmen-Homepage, bei elf Prozent ist eine Weiterschaltung aktiv und ein Prozent steht
zum Verkauf oder ist zu Mieten. Schumacher kommt in seiner Arbeit zu dem Schluss, es sei
"ökonomisch sinnvoll", die Domains wieder auf den Markt zu bringen. Doch
momentan gebe es noch zahlreiche rechtliche Fallstricke zu beachten. Man müsse
unterscheiden zwischen denjenigen Domain-Besitzern, die bereit sind, ihr Eigentum gegen
eine Gebühr zu verkaufen und den illegalen Domain-Grabbern.
Zahlreiche Entscheidungen der UN-Schiedstelle Wipo haben sich in jüngster Zeit gegen
Personen gerichtet, die Domains offensichtlich nur zu dem Zweck reserviert hatten, um
damit Kasse zu machen.
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Verdopplung der Domain-Namen auf 60
Millionen bis zum Jahr 2002
(Meldung von Register Online vom 4.Oktober 2000)
Momentan sind weltweit 30.272.862 URLs registriert, wobei nach Angaben der
NetBenefit-Tochtergesellschaft NetNames
für das Jahr 2002 ein Anstieg der Domain-Namen auf 60 Millionen zu erwarten ist.
- Mit mehr als 18,3 Millionen registrierten Domains gilt .com als die führende
Top-Level-Domain (TLD).
- 3 Millionen Domain-Namen haben die Endung .net und
- ca. 2 Millionen der registrierten Domains enden mit dem Zusatz .org.
- Der häufigste Ländercode unter den TLDs ist .uk, der an ca. 2,2 Millionen Domain-Namen
angehängt wurde.
- Den zweiten Platz nimmt das .de für Deutschland ein, das in ca. 2.03 Millionen
Domain-Namen vertreten ist (Anmerk. der Redaktion: im April 2000
waren 2. Millionen de-Domains online!)
- Die Endungen für die Niederlande, Argentinien und Italien zählen ebenfalls zu den
gebräuchlichsten Ländercodes.
"Neueren Studien zufolge ist bis zum Jahr 2002 mit einem Anstieg der Domain-Namen
auf mehr als 75 Millionen zu rechnen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der
Öffentlichkeit zusätzliche Endungen für die Domain-Namen zugänglich gemacht
werden", so der NetNames-Geschäftsführer Tom Barrett.
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Alle Drei-Buchstaben.coms sind vergeben
(Meldung vom 19. April 2000)
Die leicht zu merkenden, einfachen Drei-Buchstaben.com-Adressen sind alle weg.
"Das überrascht mich nicht", sagte die Network Solutions-Sprecherin
Cheryl Regan. "Diese Domain-Namen sind von großem Interesse für die Firmen."
Das sahen beispielsweise auch die Verantwortlichen von Brooklyn Union Gas so. Sie
firmieren im Internet unter www.bug.com.
"Das Echo auf unsere Site war überwältigend", so Sprecher Ed Yukowitz.
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Abmahnwelle bei
Domains mit Gattungsnamen befürchtet
(Meldung der c't
vom 22.12.1999)
Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg sorgte Ende 1999 für neue Aufregung um
die Nutzung von Domainnamen, berichtete das Computermagazin c't in seiner Ausgabe 1/2000
(EVT 3. 1. 2000).
Sogenannte sprechende Domainnamen wie "Erdnuesse.de" gelten danach als
rechtswidriger Wettbewerbsvorteil. Laut OLG Hamburg gilt für beschreibende Begriffe, also
Gattungs-, Waren- oder Dienstleistungsbezeichnungen, auch als Domainbezeichner ein
Freihaltebedürfnis. Das bedeutet, dass niemand im kommerziellen Wettbewerb für sich das
Recht beanspruchen darf, eine Vokabel, die seinen Geschäftsgegenstand und den seiner
Mitbewerber bezeichnet, exklusiv einzusetzen.
Derartige Internetadressen dürfen diesem Richterspruch zufolge nur noch mit
zusätzlichen Angaben verwendet werden. Beobachter rechnen schon mit einer Abmahnungs- und
Prozesslawine, die auf Domaininhaber zurollen kann, weil sich Mitbewerber der unliebsamen
und schnelleren Konkurrenz entledigen wollen. Schon jetzt ist es möglich, sich auch
bundesweit auf das Hamburger Urteil zu berufen. Die wirtschaftlichen Konsequenzen liegen
auf der Hand: Website-Betreiber haben großen finanziellen Aufwand in die Promotion ihrer
Internet-Adressen gesteckt, der nun möglicherweise verpufft.
"Die Begründung des Hamburger Urteils steht formaljuristisch auf schwachen
Füßen. Obgleich Revision eingelegt worden ist, könnten Domaininhaber von Mitbewerbern
jetzt in verstärktem Maße abgemahnt werden. Ein höchstrichterlicher Spruch kann der
durch das Urteil entstandenen Verwirrung schnell ein Ende setzen", fasst
c't-Redakteur Peter Schmitz die Rechtssituation
zusammen. "Die Chancen dafür, dass die Hamburger Auffassung in Karlsruhe revidiert
wird, stehen nicht schlecht."
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.com, .net, .org - die Unterschiede
verschwimmen
(Meldung der New York Times vom 29.11.99)
1999 haben sich die Unterschiede zwischen den Kürzeln .com, .net und .org hinter den
Domainnamen verwischt, stellt Christopher Clough von Network Solutions (NSI) fest.
Ein Boom bei den Adreßregistrierungen hatte NSI dazu gezwungen, bei der Vergabe von
Adressen diese nicht mehr daraufhin zu überprüfen, ob sie auch in die richtige Kategorie
gehören. Network Solutions rät seinen Kunden nun, ihre Online-Identitäten und -Marken
durch die Registrierung von Adressen in allen drei Top-Level-Domains zu schützen. Viele
Unternehmen folgen diesem Ratschlag bereits. Anfang 2000 wird NSI sowohl neue
Domain-Kategorien zur Diskussion stellen als auch die Möglichkeit der Festlegung von
Qualifikationskriterien zur Registrierung solcher Adressen.
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wichtige Regeln für die Auswahl eines de-Domain-Namens:
- Ein gültiger Domain-Name besteht aus Zahlen, Buchstaben und dem Zeichen "-"
(Bindestrich),
- wobei er mit einer Zahl oder einem Buchstaben beginnen und enden muß.
- Das Zeichen "-" (Bindestrich) ist weder am Anfang noch am Ende zulässig.
- Ein Domain-Name muß mindestens einen Buchstaben enthalten (ansonsten wäre eine
Verwechslung mit IP-Adressen möglich).
- Beim Domain-Namen wird nicht zwischen Groß/Kleinschreibung unterschieden.
- Der Domain-Name endet mit einem Buchstaben oder einer Zahl.
- Die Mindestlänge des Domain-Namens beträgt 3 Zeichen.
- Die Namen bestehender TopLevelDomains (arpa, com, int, gov, mil, nato, net, org, edu
...), 1- und 2-buchstabige Abkürzungen sowie deutsche Kfz-Kennzeichen sind als
Domain-Namen nicht zulässig.
- Eine weitere, eigene Unterteilung ist möglich (direkte Subdomain von uni-karlsruhe.de
ist z.B. rz.uni-karlsruhe.de).
- Die antragstellende Organisation ist bei der Wahl des Domainnamens selbst für die
Einhaltung des Namensrechts verantwortlich, evtl. auftretende Konflikte mit eingetragenen
oder geschützten Namen sind zu beheben. Der Antragsteller VERSICHERT DURCH DEN ANTRAG,
KEINE RECHTE DRITTER ZU VERLETZEN. Ansprechpartner, an den sich Dritte bei Problemen
wenden können, ist der sogenannte "admin-c"
der Domain, deshalb muß dieser immer innerhalb der Organisation, für die die Domain
beantragt wurde, angesiedelt sein.
Die Anmeldung deutscher Domains kann bei DENIC eG
direkt erfolgen. International - zum Beispiel zur Anmeldung von com-Domains - arbeitet Netsolutions als
Registrierungsstelle. Preisgünstiger, als direkt bei diesen Institutionen eine Domain zu
bestellen, fährt man in aller Regel mit unabhängigen Ddienstleistern - siehe auch: www.archmatic.com/domain.
Übrigens:
Suchmaschine für Domainnamen! "Sedo" (Search Engine for Domain
Offers) nennt sich eine Suchmaschine für gebrauchte Domainnamen. In die Datenbank können
sich Anbieter eintragen, die einen oder mehrere Domainnamen verkaufen wollen: www.sedo.de
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